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Über GoogleAnalytics: Neben den von anderer Analysesoftware bekannten Funktionen wie Herkunft der Besucher, Verweildauer und Suchbegriffe in Suchmaschinen bietet Google Analytics eine Integration in die Benutzeroberfläche von Google AdWords und erlaubt so eine bessere Erfolgskontrolle von AdWords-Kampagnen. Google Analytics stellt eine Weiterentwicklung von Technik der Firma Urchin dar, die im März 2005 von Google Inc. übernommen worden war. Wegen der großen Nachfrage war eine Neuanmeldung bis zum 16. August 2006 erst dann möglich, wenn man von Google Analytics eine Einladung erhielt. Der Zugang ist zur Zeit auf die Analyse von 50 Webseiten beschränkt.
Datenschutz von Benutzerprofilen Datenschutzrechtlich betrachtet ist dieses Tool von Google problematisch und umstritten. Praktisch kann Google mit Google Analytics ein umfassendes Nutzerprofil von Webseiten-Besuchern anlegen. Wird ein anmeldungspflichtiger Google-Dienst von den Besuchern verwendet, so kann dieses Nutzerprofil auch bestimmten Personen zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass das Telemediengesetz in Deutschland nach § 12 Abs. 1 TMG eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zulässt, wenn der Benutzer vorher zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Durch den Einsatz eines Tools wie Google Analytics wird aber mitunter die vollständige IP-Adresse, (ein benutzerbezogenes Datum) des Seitenbesuchers, was dem Datenschutz des Benutzers entgegenwirken kann, an einen Dritten (Google) übermittelt. Sofern der Benutzer nicht vorher eingewilligt hat, ergeben sich diesbezüglich Probleme. Es ist bisher nicht geklärt, welche Rechtsgrundlage dies erlauben soll (siehe § 12 Abs. 1 TMG). Google Analytics ist ein Dienst, welcher sich beim Aufrufen diverser Websites, der oben angeführten Argumente anonym verhält; Das heißt, dass der Aufrufende diese Interaktion mit Google Analytics gar nicht erst erfährt. Fazit: Es ist umstritten, ob eine solche Übermittlung verboten ist. Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten, etwa dass eine Einwilligung „bewusst“ erfolgen muss (§ 13 Abs. 2 TMG) und die Webseite nicht nur bei einer Zustimmung zugänglich gemacht werden darf (§ 12 Abs. 3 TMG). Schutz der eigenen Privatsphäre Die Erfassung von Datenspuren durch Google Analytics lässt sich verhindern, indem das Laden und Ausführen (was u. U. auch den Seitenaufbau verlangsamt) des Google-Analytics-Scripts verhindert wird. Dies geschieht beispielsweise durch das Blockieren von JavaScript (zum Beispiel durch die Firefox-Erweiterung NoScript oder durch Werbeblocker). Auch möglich ist, den Zugriff auf die Google-Analytics-Domain google-analytics.com insgesamt zu sperren (zum Beispiel durch Werbeblocker oder durch die Verwendung der hosts-Dateien). Weiterverarbeitung der Daten Durch den Einsatz von Google Analytics wird eine Webseite für Google transparenter, da Google Einblick in die spezifischen Zugriffsdaten der Webseite bekommt. Es ist umstritten, ob die bei Google eingegangenen Daten von Google (intern) weiterverarbeitet werden oder nicht. Google könnte mit den durch Analytics erhaltenen Daten beispielsweise den Suchalgorithmus anpassen. Bei Websurfern, die ein Konto bei Google besitzen (und somit das „Google-Cookie“ in ihrem Browser gespeichert haben), wäre Google technisch in der Lage, die gesammelten Datenspuren mit einem Nutzerkonto zu verknüpfen, und genau nachzuvollziehen, wer sich wann auf welcher Webseite aufgehalten hat. Dies betrifft natürlich nur Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Darüber hinaus wäre es auch denkbar, dass exakte Informationen darüber gespeichert werden, welche Produkte wie oft, wann und zu welchem Preis in einem Onlineshop verkauft werden. Selbst die Erfassung das monatlichen Gesamtumsatzes wäre möglich.
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