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Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Hintergrund: Seit dem 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten . Dies ergibt sich aus der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG §7 und insbesondere 7a und des Telekommunikationsgesetzes. Interessant ist hierbei festzustellen, dass nicht nur die Call Center als Exekutive sondern gleichermassen die Auftraggeber der Werbeanrufe zur Rechenschaft gezogen werden. Hierzu äußert sich Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme, Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. "Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen", betonte Kurth. "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten." Sicherlich ist es nicht hinnehmbar die schwarzen Schafe der Call Center Branche zu dulden. Gleichwohl der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt und klar unterscheidet, in dem anders als Anrufe bei Privatpersonen (B2C) ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich (B2B), bereits dann zulässig ist, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden zu vermuten ist. Somit ist im geschäftlichen Verkehr, sofern man von einem konkludentem einvernehmen ausgehen kann zwischen Unternehmen "untereinander" Telefonwerbung grundsätzlich nicht verboten. Outbound Terminierung von Geschäfts- und Industriekunden aus den Bereichen - Outbound Terminierung im Bereich betriebliche Altersvorsorge und weitere bereiche auf anfrage Unser Service für Sie: Rufen sie uns einfach an! Telefon 040 - 280028 - 55
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Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)